GOÄ-Ziffer 374: Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im…
Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender Sonde
Die GOÄ-Ziffer 374 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender Sonde“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (IV. Kontrastmitteleinbringungen)). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,10 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Ziffer beschreibt die Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels einer im Dünndarm endenden Sonde. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer speziellen Dünndarmdarstellung, etwa einer Enteroklyse, eine Sonde bis in den Dünndarm vorgeschoben und darüber gezielt Kontrastmittel appliziert wird, um den Dünndarm direkt und ohne Passage durch den Magen kontrastiert darzustellen. Die Leistung umfasst die Kontrastmitteleinbringung über die liegende Sonde, nicht das Vorschieben der Sonde selbst oder die anschließende bildgebende Auswertung. Sie ist von der Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung sonstiger Gänge oder Fisteln durch den spezifischen Zielort des Dünndarms und den Zugangsweg über eine im Dünndarm endende Sonde abzugrenzen. Der Ansatz setzt voraus, dass die Sonde tatsächlich im Dünndarm platziert ist.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 20,10 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 30,59 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 374
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 374?
Die GOÄ-Ziffer 374 steht für „Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender Sonde“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 374?
Die GOÄ-Ziffer 374 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 374 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,10 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 374?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 374 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.