GOÄ-Ziffer 373: Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk
Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk
Die GOÄ-Ziffer 373 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (IV. Kontrastmitteleinbringungen)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 33,51 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer erfasst die Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Arthrographie Kontrastmittel in den Gelenkraum eingebracht wird, um Strukturen wie Gelenkkapsel, Knorpel oder Bänder bildgebend darzustellen, etwa bei Verdacht auf eine Kapsel- oder Bandverletzung eines größeren Gelenks. Die Leistung deckt die eigentliche Punktion und Kontrastmitteleinbringung in den Gelenkraum ab, nicht die anschließende Röntgen- oder Schnittbildauswertung. Von der Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum unterscheidet sich diese Ziffer durch den Zielort des peripheren Gelenks anstelle der Wirbelsäule. Die Ziffer wird je untersuchtem Gelenk berechnet, sodass bei Untersuchung mehrerer Gelenke in derselben Sitzung die Leistung für jedes einzelne Gelenk gesondert angesetzt werden kann.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 33,51 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 51,00 € |
Verwandte Ziffern
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 373
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 373?
Die GOÄ-Ziffer 373 steht für „Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 373?
Die GOÄ-Ziffer 373 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 373 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,51 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 373?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 373 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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