GOÄ-Ziffer 480: Kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose

Kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose

Die GOÄ-Ziffer 480 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose“ (Abschnitt D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 222 Punkten bewertet; das entspricht 12,94 € beim einfachen und 29,76 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 480 erfasst die kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose, ein Verfahren, bei dem der arterielle Blutdruck des Patienten gezielt und überwacht abgesenkt wird. Sie wird als zusätzliche anästhesiologische Leistung neben der eigentlichen Narkose angesetzt, wenn der operative Eingriff von einer verminderten Blutungsneigung im Operationsgebiet profitiert, etwa um die Sicht im Operationsfeld zu verbessern oder den Blutverlust zu reduzieren. Die Steuerung des Blutdrucks erfordert eine engmaschige zusätzliche Überwachung des Kreislaufs während der gesamten Dauer der Maßnahme. Die Ziffer wird nicht für sich allein, sondern stets zusätzlich zur jeweiligen Narkoseziffer berechnet, da sie eine besondere, über die reine Narkoseführung hinausgehende anästhesiologische Zusatzleistung abbildet.

Gebühren und Steigerungssatz

222 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach12,94 €
Regelhöchstsatz2,3-fach29,76 €
Höchstsatz3,5-fach45,29 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 480

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 480?

Die GOÄ-Ziffer 480 steht für „Kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose“ und gehört zu Abschnitt D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 480?

Die GOÄ-Ziffer 480 ist mit 222 Punkten bewertet; das entspricht 12,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 480 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 29,76 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 480?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 480 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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