GOÄ-Ziffer 478: Intravenöse Anästhesie einer Extremität, bis zu einer Stunde…

Intravenöse Anästhesie einer Extremität, bis zu einer Stunde Dauer

Die GOÄ-Ziffer 478 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intravenöse Anästhesie einer Extremität, bis zu einer Stunde Dauer“ (Abschnitt D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 30,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 478 bezeichnet die intravenöse Anästhesie einer Extremität für eine Dauer von bis zu einer Stunde, ein Regionalanästhesieverfahren, bei dem nach Anlage einer Blutsperre ein Lokalanästhetikum intravenös in die abgebundene Extremität appliziert wird. Sie wird angewendet, wenn kurze operative Eingriffe an Arm oder Bein, häufig im Bereich der Hand oder des Unterarms beziehungsweise Fußes oder Unterschenkels, eine begrenzte, auf die Extremität beschränkte Schmerzausschaltung erfordern, ohne dass eine rückenmarksnahe oder Plexusanästhesie notwendig ist. Erfasst werden die Injektion des Anästhetikums sowie die Überwachung während der ersten Stunde. Dauert der Eingriff länger, wird für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich Ziffer 479 berechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

230 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach13,41 €
Regelhöchstsatz2,3-fach30,84 €
Höchstsatz3,5-fach46,94 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 478

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 478?

Die GOÄ-Ziffer 478 steht für „Intravenöse Anästhesie einer Extremität, bis zu einer Stunde Dauer“ und gehört zu Abschnitt D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 478?

Die GOÄ-Ziffer 478 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 478 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 478?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 478 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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