GOÄ-Ziffer 481: Kontrollierte Hypothermie während der Narkose

Kontrollierte Hypothermie während der Narkose

Die GOÄ-Ziffer 481 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kontrollierte Hypothermie während der Narkose“ (Abschnitt D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 475 Punkten bewertet; das entspricht 27,69 € beim einfachen und 63,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 481 bezeichnet die kontrollierte Hypothermie während der Narkose, also die gezielte, überwachte Absenkung der Körpertemperatur des Patienten im Rahmen eines Anästhesieverfahrens. Sie wird angesetzt, wenn der operative Eingriff eine Senkung der Körpertemperatur erfordert, etwa um den Stoffwechsel- und Sauerstoffbedarf der Gewebe während besonders belastender oder langwieriger Operationen zu reduzieren. Die Maßnahme erfordert eine zusätzliche kontinuierliche Temperaturüberwachung und -steuerung neben der eigentlichen Narkoseführung. Wie die kontrollierte Blutdrucksenkung nach Ziffer 480 handelt es sich um eine ergänzende anästhesiologische Zusatzleistung, die stets neben der jeweils zugrunde liegenden Narkoseziffer berechnet wird und den erhöhten Überwachungsaufwand der gezielten Hypothermie abbildet.

Gebühren und Steigerungssatz

475 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach27,69 €
Regelhöchstsatz2,3-fach63,69 €
Höchstsatz3,5-fach96,92 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 481

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 481?

Die GOÄ-Ziffer 481 steht für „Kontrollierte Hypothermie während der Narkose“ und gehört zu Abschnitt D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 481?

Die GOÄ-Ziffer 481 ist mit 475 Punkten bewertet; das entspricht 27,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 481 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 63,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 481?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 481 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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