GOÄ-Ziffer 479: Intravenöse Anästhesie einer Extremität, jede weitere…

Intravenöse Anästhesie einer Extremität, jede weitere angefangene Stunde

Die GOÄ-Ziffer 479 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intravenöse Anästhesie einer Extremität, jede weitere angefangene Stunde“ (Abschnitt D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 115 Punkten bewertet; das entspricht 6,70 € beim einfachen und 15,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 479 ist die Zeitzuschlagsziffer zur intravenösen Anästhesie einer Extremität nach Ziffer 478 und wird für jede über die erste Stunde hinaus angefangene weitere Stunde in Ansatz gebracht. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Eingriff an der betäubten Extremität länger dauert als eine Stunde und die Blutsperre mit intravenöser Anästhesie entsprechend fortgeführt werden muss. Die Ziffer wird ausschließlich zusätzlich zur Grundziffer 478 berechnet und bildet den zeitlichen Mehraufwand der fortgesetzten Überwachung ab, nicht eine erneute Einleitung des Verfahrens. Sie findet vor allem bei länger dauernden handchirurgischen oder distalen Extremitäteneingriffen Anwendung, bei denen die intravenöse Regionalanästhesie über die erste Stunde hinaus aufrechterhalten wird.

Gebühren und Steigerungssatz

115 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,70 €
Regelhöchstsatz2,3-fach15,41 €
Höchstsatz3,5-fach23,45 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 479

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 479?

Die GOÄ-Ziffer 479 steht für „Intravenöse Anästhesie einer Extremität, jede weitere angefangene Stunde“ und gehört zu Abschnitt D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 479?

Die GOÄ-Ziffer 479 ist mit 115 Punkten bewertet; das entspricht 6,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 479 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 15,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 479?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 479 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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