GOÄ-Ziffer 476: Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder…

Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- ode r Paravertebralanästhesie, bis zu einer Stunde Dauer

Die GOÄ-Ziffer 476 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- ode r Paravertebralanästhesie, bis zu einer Stunde Dauer“ (Abschnitt D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 380 Punkten bewertet; das entspricht 22,15 € beim einfachen und 50,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 476 erfasst die Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexusanästhesie sowie einer Paravertebralanästhesie für eine Dauer von bis zu einer Stunde. Sie wird angewendet, wenn ein Eingriff an der oberen Extremität – etwa an Hand, Unterarm oder Schulter – über eine gezielte Blockade des Plexus brachialis vom supraklavikulären oder axillären Zugang aus regionalanästhesiert wird, oder wenn stattdessen eine Paravertebralanästhesie zur segmentalen Nervenblockade eingesetzt wird. Erfasst werden sowohl die Punktion und Injektion des Lokalanästhetikums als auch die Überwachung des Patienten während der ersten Stunde. Dauert die Anästhesie länger, wird für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich Ziffer 477 berechnet, die ausschließlich die fortgesetzte Überwachung, nicht die erneute Einleitung, abbildet.

Gebühren und Steigerungssatz

380 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach22,15 €
Regelhöchstsatz2,3-fach50,94 €
Höchstsatz3,5-fach77,52 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 476

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 476?

Die GOÄ-Ziffer 476 steht für „Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- ode r Paravertebralanästhesie, bis zu einer Stunde Dauer“ und gehört zu Abschnitt D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 476?

Die GOÄ-Ziffer 476 ist mit 380 Punkten bewertet; das entspricht 22,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 476 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 50,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 476?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 476 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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