GOÄ-Ziffer 5106: ergänzende Ebene(n)

ergänzende Ebene(n)

Die GOÄ-Ziffer 5106 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „ergänzende Ebene(n)“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 18,88 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5106 vergütet eine ergänzende Ebene innerhalb einer Röntgenuntersuchung des Skeletts und wird zusätzlich zu einer bereits durchgeführten Aufnahme des betreffenden Bereichs angesetzt. Sie kommt zur Anwendung, wenn die erste angefertigte Projektion für die Beurteilung nicht ausreicht und eine weitere Aufnahmerichtung, etwa eine seitliche oder schräge Ebene, erforderlich wird, um die knöcherne Struktur vollständig zu erfassen. Inhaltlich umfasst die Leistung die technische Durchführung und Auswertung dieser zusätzlichen Aufnahme, nicht jedoch die Grundaufnahme selbst, die gesondert nach der einschlägigen Basisziffer abgerechnet wird. Die Ziffer ist damit stets akzessorisch zu einer Hauptleistung und wird je zusätzlich angefertigter Ebene berechnet, wenn die klinische Fragestellung mehr als eine Projektion des untersuchten Körperabschnitts verlangt.

Gebühren und Steigerungssatz

180 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,49 €
Regelhöchstsatz1,8-fach18,88 €
Höchstsatz2,5-fach26,23 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5106

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5106?

Die GOÄ-Ziffer 5106 steht für „ergänzende Ebene(n)“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5106?

Die GOÄ-Ziffer 5106 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5106 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 18,88 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5106?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5106 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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