GOÄ-Ziffer 5426: Teilkörperskelettszintigraphie – gegebenenfalls…

Teilkörperskelettszintigraphie – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite

Die GOÄ-Ziffer 5426 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teilkörperskelettszintigraphie – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (II. Nuklearmedizin)). Sie ist mit 1260 Punkten bewertet; das entspricht 73,44 € beim einfachen und 132,19 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5426 erfasst die Teilkörperskelettszintigraphie, gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen, also gegenüberliegenden Seite. Sie wird eingesetzt, wenn nicht das gesamte Skelett, sondern nur ein umschriebener Körperabschnitt nuklearmedizinisch untersucht werden muss, etwa bei einer gezielten Fragestellung zu einer bestimmten Region wie einer Extremität oder einem Gelenk, wobei zum Seitenvergleich auch die gegenüberliegende Körperseite mit erfasst werden kann. Im Unterschied zu Nummer 5425, die den gesamten Körper einschließlich Schädel und Stamm abdeckt, beschränkt sich Nummer 5426 auf den jeweils klinisch relevanten Teilbereich der Skelettdiagnostik.

Gebühren und Steigerungssatz

1260 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach73,44 €
Regelhöchstsatz1,8-fach132,19 €
Höchstsatz2,5-fach183,60 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5426

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5426?

Die GOÄ-Ziffer 5426 steht für „Teilkörperskelettszintigraphie – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5426?

Die GOÄ-Ziffer 5426 ist mit 1260 Punkten bewertet; das entspricht 73,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5426 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 132,19 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5426?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5426 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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