GOÄ-Ziffer 5430: eine Region

eine Region

Die GOÄ-Ziffer 5430 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „eine Region“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (II. Nuklearmedizin)). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 125,89 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer steht für die szintigraphische Untersuchung einer einzelnen Region im Rahmen der zugehörigen Untersuchungsreihe und wird der Ganzkörperuntersuchung nach Nummer 5431 gegenübergestellt. Sie wird angewendet, wenn nur ein umschriebener Körperabschnitt untersucht werden muss, etwa zur gezielten Abklärung eines lokalisierten Befundes. Zulässig sind bis zu zwei Wiederholungsuntersuchungen, von denen eine später als 24 Stunden nach der ersten Untersuchung erfolgen kann, was etwa Spätaufnahmen zur besseren Abgrenzung eines Befundes ermöglicht. Werden im Rahmen einer Untersuchung mehrere Regionen erfasst, ist die Ziffer dennoch nicht mehrfach ansetzbar, sodass eine Ausweitung auf zusätzliche Körperabschnitte über den Einfachansatz hinaus nicht gesondert berechnet werden kann.

Gebühren und Steigerungssatz

1200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach69,94 €
Regelhöchstsatz1,8-fach125,89 €
Höchstsatz2,5-fach174,85 €

Ausschlussziffern

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5430

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5430?

Die GOÄ-Ziffer 5430 steht für „eine Region“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5430?

Die GOÄ-Ziffer 5430 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5430 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 125,89 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5430?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5430 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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