GOÄ-Ziffer 5431: Ganzkörper (Stamm und/oder Extremitäten) Für die Leistung…

Ganzkörper (Stamm und/oder Extremitäten) Für die Leistung nach Nummer 5430 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsubstanz(en). Nieren

Die GOÄ-Ziffer 5431 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ganzkörper (Stamm und/oder Extremitäten) Für die Leistung nach Nummer 5430 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsubstanz(en). Nieren“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (II. Nuklearmedizin)). Sie ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen und 236,07 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer bildet das Ganzkörper-Pendant zur Regionaluntersuchung nach Nummer 5430 und erfasst die szintigraphische Darstellung von Stamm und/oder Extremitäten in ihrer Gesamtheit. Sie wird angewendet, wenn eine umfassende, nicht auf eine einzelne Region beschränkte Beurteilung erforderlich ist, etwa bei Verdacht auf mehrere oder generalisierte Herde. Wie bei der Regionaluntersuchung sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, von denen eine später als 24 Stunden nach der Erstuntersuchung stattfinden kann, um verzögerte Anreicherungen zu erfassen. Werden im Rahmen dieser Ganzkörperuntersuchung mehrere Regionen begutachtet, führt dies nicht zu einer Mehrfachberechnung der Regionalziffer 5430, da die Ganzkörperleistung die regionale Betrachtung bereits einschließt.

Gebühren und Steigerungssatz

2250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach131,15 €
Regelhöchstsatz1,8-fach236,07 €
Höchstsatz2,5-fach327,88 €

Abrechnungsbestimmungen

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5431

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5431?

Die GOÄ-Ziffer 5431 steht für „Ganzkörper (Stamm und/oder Extremitäten) Für die Leistung nach Nummer 5430 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsubstanz(en). Nieren“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5431?

Die GOÄ-Ziffer 5431 ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5431 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 236,07 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5431?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.