GOÄ-Ziffer 768: Ätzung im Enddarmbereich, als selbständige Leistung

Ätzung im Enddarmbereich, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 768 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ätzung im Enddarmbereich, als selbständige Leistung“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 6,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 768 erfasst die Ätzung im Enddarmbereich als selbständige Leistung. Angewendet wird sie, wenn eine krankhafte Veränderung im Bereich des Enddarms oder Analkanals durch Auftragen einer ätzenden Substanz behandelt wird, ohne dass dies im Rahmen einer anderen, umfassenderen proktologischen Maßnahme erfolgt. Die Kennzeichnung als selbständige Leistung macht deutlich, dass die Ätzung hier als eigenständiger Behandlungsschritt erbracht und abgerechnet wird, etwa wenn sie nicht Bestandteil einer Ligaturbehandlung oder einer sonstigen proktoskopischen Maßnahme ist. Typischerweise kommt sie bei kleineren entzündlichen oder gutartigen Veränderungen im Analbereich zum Einsatz, die durch die lokale Anwendung eines Ätzmittels behandelt werden können. Von größeren operativen Eingriffen im Enddarmbereich ist die Ziffer klar abzugrenzen, da sie ausschließlich das Auftragen des Ätzmittels betrifft.

Gebühren und Steigerungssatz

50 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,91 €
Regelhöchstsatz2,3-fach6,69 €
Höchstsatz3,5-fach10,19 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 768

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 768?

Die GOÄ-Ziffer 768 steht für „Ätzung im Enddarmbereich, als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 768?

Die GOÄ-Ziffer 768 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 768 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 768?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 768 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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