GOÄ-Ziffer 2147: Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen…

Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Schultergelenks

Die GOÄ-Ziffer 2147 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Schultergelenks“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (III. Gelenkchirurgie)). Sie ist mit 3240 Punkten bewertet; das entspricht 188,85 € beim einfachen und 434,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die Entfernung und den erneuten operativen Einbau eines künstlichen Schultergelenks, also den Wechsel einer bereits implantierten Schulterendoprothese. Sie wird angesetzt, wenn ein zuvor eingebautes künstliches Schultergelenk gelockert, infiziert, disloziert oder mechanisch versagt hat und im Rahmen einer Revisionsoperation ausgebaut und durch ein neues Implantat ersetzt werden muss. Die Leistung umfasst den operativen Ausbau des Altimplantats einschließlich der Aufbereitung des knöchernen Lagers, gegebenenfalls mit Knochenaufbau bei Substanzverlust, sowie die erneute Implantation, was regelmäßig aufwendiger ist als die Erstversorgung nach 2146. Sie bildet damit das Wechsel-Pendant zu 2146 und schließt die Reihe der gelenkspezifischen Wechselziffern 2141, 2143 und 2145 ab.

Gebühren und Steigerungssatz

3240 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach188,85 €
Regelhöchstsatz2,3-fach434,35 €
Höchstsatz3,5-fach660,98 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2147

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2147?

Die GOÄ-Ziffer 2147 steht für „Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Schultergelenks“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2147?

Die GOÄ-Ziffer 2147 ist mit 3240 Punkten bewertet; das entspricht 188,85 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2147 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 434,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2147?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2147 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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