GOÄ-Ziffer 2149: Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch…
Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate
Die GOÄ-Ziffer 2149 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (III. Gelenkchirurgie)). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Ziffer erfasst den Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate. Sie wird angewendet, wenn Hüftkopf oder Hüftpfanne durch Nekrose, Tumor, schwere Deformität oder ausgedehnten Substanzverlust so geschädigt sind, dass eine Rekonstruktion mit körpereigenem beziehungsweise körperfremdem Knochenmaterial oder alloplastischem Ersatzmaterial erforderlich wird, ohne dass zwingend ein endoprothetischer Totalersatz im Sinne der Ziffer 2151 vorgenommen wird. Die Leistung umfasst die operative Entfernung des geschädigten Gewebes und den Ersatz durch das jeweilige Transplantat zur Wiederherstellung von Form und Tragfähigkeit des Gelenks. Sie grenzt sich von 2148 (knöcherne Pfannendachplastik durch Beckenosteotomie ohne Transplantatersatz) und von 2151 (vollständiger endoprothetischer Ersatz beider Gelenkpartner) ab.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 371,36 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 565,11 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2149
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2149?
Die GOÄ-Ziffer 2149 steht für „Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2149?
Die GOÄ-Ziffer 2149 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2149 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2149?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2149 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.