GOÄ-Ziffer 2263: Resektion eines kleinen Knochens – auch einschließlich eines…
Resektion eines kleinen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenkanteils – mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. B. bei Tumorexstirpation)
Die GOÄ-Ziffer 2263 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion eines kleinen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenkanteils – mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. B. bei Tumorexstirpation)“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (V. Knochenchirurgie)). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Beschrieben wird die Resektion eines kleinen Knochens, gegebenenfalls einschließlich eines benachbarten Gelenkanteils, verbunden mit einer Knochen- oder Spanverpflanzung. Die Leistung kommt zum Einsatz, wenn ein kleiner Knochen – etwa im Bereich der Hand oder des Fußes – wegen einer krankhaften Veränderung, beispielsweise eines Tumors, einer Zyste oder einer chronischen Knochenentzündung, teilweise entfernt werden muss und der entstandene Defekt anschließend durch körpereigenen Knochen oder einen Span aufgefüllt wird, um die Stabilität und Heilung zu unterstützen. Ist zusätzlich ein angrenzender Gelenkanteil betroffen, wird dieser mitentfernt. Von Nummer 2265 unterscheidet sich die Leistung durch die Größe des betroffenen Knochens; dort wird dieselbe Vorgehensweise an einem großen Knochen abgebildet.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 222,55 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 338,66 € |
Verwandte Ziffern
- GOÄ 2258 – Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Becken
- GOÄ 2259 – Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Schädeldach
- GOÄ 2260 – Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Osteosynthese
- GOÄ 2265 – Resektion eines großen Knochens – auch einschließlich eines…
- GOÄ 2266 – Resektion eines Darmbeinknochens
- GOÄ 2267 – Knochenzerbrechung
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2263
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2263?
Die GOÄ-Ziffer 2263 steht für „Resektion eines kleinen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenkanteils – mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. B. bei Tumorexstirpation)“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2263?
Die GOÄ-Ziffer 2263 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2263 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2263?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2263 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.