GOÄ-Ziffer 2266: Resektion eines Darmbeinknochens

Resektion eines Darmbeinknochens

Die GOÄ-Ziffer 2266 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion eines Darmbeinknochens“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (V. Knochenchirurgie)). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die Resektion eines Darmbeinknochens, also die teilweise operative Entfernung von Anteilen des Os ilium. Sie wird angewendet, wenn krankhafte Veränderungen des Darmbeins, etwa Tumoren oder ausgedehnte Knochendestruktionen, eine Teilentfernung des Knochens erforderlich machen, oder wenn ein Anteil des Beckenkamms gezielt reseziert wird, etwa um Gewebe für andere Zwecke zu gewinnen. Der Eingriff ist wegen der Nähe zu Gefäßen, Nerven und Bauchorganen sowie der tragenden Funktion des Beckens von eigenständiger Bedeutung und wird daher als gesonderte Leistung geführt, unabhängig von den allgemeineren Resektionsziffern für kleine oder große Knochen. Die Abgrenzung zu Nummer 2258 liegt darin, dass dort lediglich eine Aufmeißelung oder Nekrotomie, hier hingegen eine Resektion erfolgt.

Gebühren und Steigerungssatz

1850 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach107,83 €
Regelhöchstsatz2,3-fach248,01 €
Höchstsatz3,5-fach377,40 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2266

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2266?

Die GOÄ-Ziffer 2266 steht für „Resektion eines Darmbeinknochens“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2266?

Die GOÄ-Ziffer 2266 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2266 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2266?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2266 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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