GOÄ-Ziffer 2267: Knochenzerbrechung

Knochenzerbrechung

Die GOÄ-Ziffer 2267 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Knochenzerbrechung“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (V. Knochenchirurgie)). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,08 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Unter Knochenzerbrechung, auch als Osteoklasie bezeichnet, versteht die Ziffer die gezielte, in der Regel geschlossene Brechung eines fehlgestellten oder in Fehlstellung verheilten Knochens zum Zweck der Korrektur, ohne dass dabei eine offene Osteotomie mit Durchtrennung des Knochens durch operative Freilegung vorgenommen wird. Angewendet wird die Leistung insbesondere bei kindlichen oder jugendlichen Fehlstellungen nach Frakturen, bei denen der noch elastische beziehungsweise noch nicht vollständig konsolidierte Knochen durch gezielten Krafteinsatz gebrochen und in eine bessere Stellung gebracht werden kann, sowie bei bestimmten angeborenen Verkrümmungen. Von den Osteotomie-Ziffern grenzt sich die Leistung dadurch ab, dass hier kein operativer Schnitt zur Knochendurchtrennung erfolgt, sondern die Korrektur durch mechanische Krafteinwirkung erzielt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

463 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach26,99 €
Regelhöchstsatz2,3-fach62,08 €
Höchstsatz3,5-fach94,46 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2267

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2267?

Die GOÄ-Ziffer 2267 steht für „Knochenzerbrechung“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2267?

Die GOÄ-Ziffer 2267 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2267 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,08 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2267?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2267 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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