GOÄ-Ziffer 2273: Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich…

Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Anbringens eines Distraktors

Die GOÄ-Ziffer 2273 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Anbringens eines Distraktors“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (V. Knochenchirurgie)). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,88 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer umfasst die Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens einschließlich des Anbringens eines Distraktors. Sie wird angewendet, wenn nach der operativen Durchtrennung eines kleinen Röhrenknochens, etwa an Mittelhand-, Mittelfuß- oder Fingerknochen, zur schrittweisen Korrektur einer Fehlstellung oder zur allmählichen Verlängerung des Knochens ein Distraktionsapparat angebracht wird, der die Knochenenden kontrolliert auseinanderzieht oder in Position hält, statt sie unmittelbar durch Platten oder Schrauben zu fixieren. Der wesentliche Unterschied zu Nummer 2260 liegt in der Art der Stabilisierung: Dort erfolgt die Fixierung durch eine klassische Osteosynthese, hier durch einen Distraktor, der eine allmähliche, steuerbare Korrektur oder Verlängerung ermöglicht. Von Nummer 2274 grenzt sich die Leistung durch die Größe des Knochens ab.

Gebühren und Steigerungssatz

924 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach53,86 €
Regelhöchstsatz2,3-fach123,88 €
Höchstsatz3,5-fach188,51 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2273

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2273?

Die GOÄ-Ziffer 2273 steht für „Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Anbringens eines Distraktors“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2273?

Die GOÄ-Ziffer 2273 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2273 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,88 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2273?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2273 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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