GOÄ-Ziffer 2268: Operativer Ersatz des Os lunatum durch Implantat
Operativer Ersatz des Os lunatum durch Implantat
Die GOÄ-Ziffer 2268 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Ersatz des Os lunatum durch Implantat“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (V. Knochenchirurgie)). Sie ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen und 241,32 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer beschreibt den operativen Ersatz des Os lunatum, eines Handwurzelknochens, durch ein Implantat. Sie kommt insbesondere bei der Lunatummalazie (Kienböck-Erkrankung) zur Anwendung, bei der das Mondbein durch mangelnde Durchblutung nekrotisch wird und seine Form und Funktion verliert. Im Rahmen des Eingriffs wird der erkrankte Knochen operativ entfernt und durch ein künstliches Implantat ersetzt, um die Beweglichkeit und Stabilität des Handgelenks zu erhalten und die schmerzhafte Zerstörung des Knochens zu beheben. Die Leistung ist auf diesen speziellen Handwurzelknochen und den vollständigen Ersatz durch ein Implantat beschränkt und unterscheidet sich damit von allgemeinen Resektions- oder Osteotomieziffern, die keinen Implantatersatz vorsehen.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 104,92 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 241,32 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 367,22 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2268
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2268?
Die GOÄ-Ziffer 2268 steht für „Operativer Ersatz des Os lunatum durch Implantat“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2268?
Die GOÄ-Ziffer 2268 ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2268 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 241,32 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2268?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2268 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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