GOÄ-Ziffer 2556: Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines…

Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel

Die GOÄ-Ziffer 2556 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines oder mehrerer Wirbel, also die vollständige beidseitige Entfernung der Wirbelbögen zur breiten Freilegung des Rückenmarkskanals. Sie wird angewendet, wenn ein ausgedehnter oder zentral gelegener raumfordernder Prozess im Spinalkanal, etwa ein größerer Bandscheibenvorfall, ein Tumor oder eine Spinalkanalstenose, einen weiten, beidseitigen Zugang erfordert, der über eine einseitige Hemilaminektomie nach Ziffer 2555 hinausgeht. Die Leistung bildet den größeren operativen Aufwand der vollständigen Wirbelbogenentfernung ab. Von Ziffer 2557 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort zusätzlich die entfernten Knochenteile wieder eingepflanzt werden, während Ziffer 2556 die reine Laminektomie ohne diese osteoplastische Wiedereinpflanzung beschreibt.

Gebühren und Steigerungssatz

1850 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach107,83 €
Regelhöchstsatz2,3-fach248,01 €
Höchstsatz3,5-fach377,40 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2556

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2556?

Die GOÄ-Ziffer 2556 steht für „Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2556?

Die GOÄ-Ziffer 2556 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2556 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2556?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2556 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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