GOÄ-Ziffer 5030: jeweils in zwei Ebenen

jeweils in zwei Ebenen

Die GOÄ-Ziffer 5030 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „jeweils in zwei Ebenen“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen und 37,76 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5030 betrifft die Röntgenaufnahme von Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganzer Hand oder ganzem Fuß sowie der Gelenke der Schulter, jeweils in zwei Ebenen. Diese größeren Skelettabschnitte werden ebenso wie die kleineren Regionen nach den Nummern 5010 und 5020 grundsätzlich zweiebenig, üblicherweise in gerader und seitlicher Projektion, abgebildet, um Frakturen, Achsabweichungen oder Gelenkfehlstellungen räumlich sicher beurteilen zu können. Angewendet wird die Ziffer bei traumatologischen, orthopädischen oder rheumatologischen Fragestellungen an diesen langen Röhrenknochen und großen Gelenken, etwa nach Stürzen, Unfällen oder bei Verdacht auf degenerative Veränderungen. Sie stellt die Basisleistung für diese Körperregionen dar und wird durch Nummer 5031 ergänzt, wenn über die beiden Standardebenen hinaus weitere Projektionen zur vollständigen Befunderhebung notwendig sind.

Gebühren und Steigerungssatz

360 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach20,98 €
Regelhöchstsatz1,8-fach37,76 €
Höchstsatz2,5-fach52,45 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5030

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5030?

Die GOÄ-Ziffer 5030 steht für „jeweils in zwei Ebenen“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5030?

Die GOÄ-Ziffer 5030 ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5030 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 37,76 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5030?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5030 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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